Die Verantwortung für die Verhütung von Unfällen kann zwar in gewissen Grenzen delegiert werden, jedoch muss dabei für die notwendige Instruktion und Überwachung gesorgt werden (vgl. BGE 104 IV 96 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.1). C._____ war bei der M._____ AG nicht mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut und diesbezüglich auch nicht ausgebildet (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14; vgl. GA act. 64, UA act. 32). Eine Delegation der für den Umgang mit Gefahrgut notwendigen Anleitung von A._____ (u.a. betreffend Kennzeichnung von Gefahrgütern, Umgang mit Gefahrgütern, Verhalten bei Unfällen, Schutz durch spezifische PSA) an C.___