Der Umstand, dass C._____ der Lagerverantwortliche für das Gefahrengutlager gewesen ist (UA act. 32 f.), der Lagerverantwortliche jeweils die Verantwortung für externe Personen im Lager trage (UA act. 57), er während seiner Tätigkeit bei der M._____ AG schon mit Schnupperlehrlingen zu tun gehabt hatte (GA act. 64, UA act. 33) und ihm A._____ am Nachmittag des 18. Aprils 2019 zur Mithilfe beim Abfüllen zugeteilt worden ist (UA act. 35, GA act. 62), vermag daran nichts zu ändern. Die Verantwortung für die Verhütung von Unfällen kann zwar in gewissen Grenzen delegiert werden, jedoch muss dabei für die notwendige Instruktion und Überwachung gesorgt werden (vgl. BGE 104 IV 96 E. 5;