Möglichkeit gewusst, dass es sich bei der abzufüllenden Flüssigkeit um ein Gefahrgut handeln könnte. Zudem war der Beschuldigte bei seinem vorherigen Arbeitgeber als Transportleiter für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften in einem grossen Betrieb zuständig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13), womit er diesbezüglich besonders sensibilisiert gewesen ist. Aus seinen Aussagen ist ersichtlich, dass er sich weder über die abzufüllende Flüssigkeit erkundigt noch die begleitenden Massnahmen für den Umgang mit Gefahrgut sichergestellt hat, als er A._____ zur Mithilfe beim Abfüllen zu C._____ in das Gefahrengutlager geschickt hat.