_ nur Arbeiten zuzuteilen, die Jugendliche ausführen dürfen, d.h. keine gefährlichen Arbeiten bzw. solche, für die eine Ausnahme vom Verbot gefährlicher Arbeiten für Jugendliche besteht, nur unter Einhaltung der dafür vorgeschriebenen begleitenden Massnahmen. Der Beschuldigte hat ausgesagt, bei Abfüllungen komme es sehr wenig vor, dass man mit ätzenden Stoffen oder gefährlichen Gütern arbeite. Ätzende Stoffe seien es ganz selten gewesen, vielleicht einmal im Monat (GA act. 66; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Der Beschuldigte hat somit jedoch um die - 17 -