5.4.3. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass er dafür zuständig gewesen ist, das Programm von A._____ im Rahmen von dessen Schnupperlehre zu gestalten und ihm Arbeiten zuzuteilen. Damit übereinstimmend bezeichnete A._____ den Beschuldigten als seinen Chef (UA act. 62) sowie als Lehrmeister (GA act. 56; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.) und sagte aus, der Beschuldigte sei für seine Schnupperlehre zuständig gewesen und während dieser seine Ansprechperson gewesen (GA act. 56; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Es lag damit in der Verantwortung des Beschuldigten, A._____ nur Arbeiten zuzuteilen, die Jugendliche ausführen dürfen,