Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte ausgesagt, in seiner Funktion als Leiter […] unterstehe ihm […] (GA act. 64). Während seiner Schnupperlehre sei A._____ in zwei Lagern gewesen. Er habe das Tagesprogramm von A._____ strukturiert. Gearbeitet habe A._____ mit den Personen im Lager. Er habe ihn einfach zugewiesen, damit er alles gesehen habe (GA act. 63). Er habe am Morgen zusammen mit A._____ in einem Lager gearbeitet und dann einen Anruf erhalten, dass ein Tank per Bahn angekommen sei, der dringend abgefüllt werden müsse. C._____ sei im dortigen Lager gewesen und für die Abfüllerei zuständig gewesen.