A._____ absolvierte zum Zeitpunkt des Unfalls keine Lehre als Logistiker bei der M._____ AG, sondern lernte den Beruf im Rahmen einer Schnupperlehre bzw. eines Praktikums kennen (UA act. 51, 55; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 8 f.), weshalb fraglich erscheint, ob die für die berufliche Grundbildung Logistikerin/Logistiker EFZ in Anhang 2 des Bildungsplans genannten Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten für Jugendliche überhaupt auf ihn Anwendung finden. Gemäss Auskunft von H._____, Sicherheitsingenieur der Suva, könne ein Schnupperlehrling jedoch einem Lehrling am Anfang des ersten Lehrjahrs gleichgestellt werden (UA act.