4 Abs. 4 ArGV 5). Gemäss Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Logistikerin/Logistiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) (SR 412.101.220.31) können Lernende entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden, wobei vorausgesetzt wird, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden und diesbezüglich auf die im Anhang zum Bildungsplan festgelegten begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes verwiesen wird. Gemäss Anhang - 14 -