in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 1. Januar 2013). Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann für Jugendliche ab 15 Jahren in den Bildungsverordnungen Ausnahmen vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung unentbehrlich ist, und die Organisationen der Arbeitswelt definieren diesbezüglich im Anhang zu den Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (Art. 4 Abs. 4 ArGV 5).