5.4. 5.4.1. Jugendliche dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5, SR 822.115) nicht für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden. Als gefährlich gelten für Jugendliche u.a. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht (Art. 1 lit. h der Verordnung des WBF vom 4. Dezember 2007 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche [SR 822.115.2] in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 1. Januar 2013).