C._____ sei ohne Weiteres befähigt gewesen, die Verantwortung für A._____ ordnungsgemäss wahrzunehmen. Der Vorfall sei für den Beschuldigten vor diesem Hintergrund nicht voraussehbar gewesen. Er habe aufgrund der Ausbildung von C._____ sowie der genannten Schutzvorkehrungen davon ausgehen können, dass C._____ die für die Sicherheit von A._____ erforderlichen Massnahmen treffe. Er habe weiter nicht davon ausgehen können, dass A._____ allein Gefahrgüter abfüllen würde, zumal C._____ A._____ auch schon früher betreut habe. Zudem habe der Beschuldigte annehmen dürfen, dass A._____ nicht ohne die erforderliche und allgemein bekannte Schutzausrüstung tätig sein würde. Bei Beachtung dieser