5.2. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, nicht er, sondern C._____ sei zum Zeitpunkt des Vorfalls für A._____ verantwortlich gewesen. C._____ habe als Lagerchef die Verantwortung für das gesamte Lager und die dort tätigen Personen getragen, habe über die notwendige Ausbildung und notwendigen Kenntnisse verfügt und im Gegensatz zum Beschuldigten gewusst, welcher Stoff abgefüllt werde. C._____ seien die Sicherheitsbestimmungen bekannt gewesen und er habe an den regelmässigen Sicherheitsschulungen teilgenommen. C._____ sei ohne Weiteres befähigt gewesen, die Verantwortung für A._____ ordnungsgemäss wahrzunehmen.