des Arbeitsauftrages informiert hätte, welche Flüssigkeit abgefüllt werden müsse. Bei Kenntnis der Flüssigkeit hätte er nach eigenen Angaben darauf verzichtet, A._____ in die Abfüllerei zu senden, womit die Körperverletzung hätte vermieden werden können. Der adäquate Kausalzusammenhang sei durch das Verhalten von C._____ nicht unterbrochen worden. Der Beschuldigte habe aufgrund der fehlenden Instruktion von C._____ damit - 12 - rechnen müssen, dass dieser die spezifischen Sicherheitsvorschriften für die Lehrlinge nicht einhalten würde (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.3).