5.1. Die Vorinstanz hat dies bejaht und zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte sei dafür verantwortlich gewesen, A._____ adäquate Arbeitseinsätze zuzuteilen. A._____ habe ohne entsprechende Ausbildung und Anleitung keine Arbeit mit Gefahrgütern zugetraut werden dürfen. Indem der Beschuldigte A._____ trotzdem zum Abfüllen eines Gefahrgutes zugeteilt habe, habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt. Es sei für den Beschuldigten vorhersehbar gewesen, dass ein Ereignis wie das vorgefallene eintreten könne, wenn er A._____ zum Abfüllen eines Gefahrstoffes schicke, ohne C._____ entsprechend zu instruieren. Der Vorfall hätte vermieden werden können, indem sich der Beschuldigte vor dem Erteilen