Zudem erlitt er durch den Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung, aufgrund der er für weitere Monate arbeitsunfähig war und sich nach wie vor in Behandlung befindet. Als Folge des Unfalls konnte er ausserdem im Sommer 2019 seine Lehre als Logistiker nicht antreten und musste sich aufgrund der psychischen Folgen beruflich umorientieren. Nach Ansicht des Obergerichts erreichen diese zahlreichen einschneidenden Beeinträchtigungen in ihrer Summierung zweifellos eine Schwere, die mit den in Art. 122 lit. a und b StGB genannten Beeinträchtigungen vergleichbar ist. Damit liegt eine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB vor.