Eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts hat das Bundesgericht bei einer zwar gut verheilten, jedoch weiterhin deutlich sichtbaren Narbe infolge einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz mit bleibender Beeinträchtigung der Mimik als Grenzfall bejaht (BGE 115 IV 17 E. 2b). Auch wenn vorliegend nicht dieselbe Schwere erreicht ist, stellen die bleibenden Narben im Gesicht von A._____, insbesondere in Anbetracht seines jugendlichen Alters, das häufig auch mit Unsicherheiten in Bezug auf das Aussehen verbunden ist, jedoch eine wesentliche Beeinträchtigung dar. Anhand der Fotodokumentationen (UA act. 307, 364 ff., 405 ff.) und der Beobachtungen von Dr. med. G.__