Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1.4) ist anhand des Eindrucks, den sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung verschaffen konnte, festzuhalten, dass A._____ zwar einige Narben vom Vorfall und den daraus notwendigen Operationen erlitten hat, sein Gesicht allerdings nicht arg und bleibend entstellt ist. Eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts hat das Bundesgericht bei einer zwar gut verheilten, jedoch weiterhin deutlich sichtbaren Narbe infolge einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz mit bleibender Beeinträchtigung der Mimik als Grenzfall bejaht (BGE 115 IV 17 E. 2b).