Er gehe einmal pro Monat zum Psychologen und nehme Schlaftabletten und Antidepressiva. Er brauche regelmässig Augentropfen und es seien auch noch Operationen im Gesicht ausstehend (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1.4) ist anhand des Eindrucks, den sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung verschaffen konnte, festzuhalten, dass A._____ zwar einige Narben vom Vorfall und den daraus notwendigen Operationen erlitten hat, sein Gesicht allerdings nicht arg und bleibend entstellt ist.