Im Übrigen kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 lit. c StGB rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 1.3.1; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).