b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursacht wird (lit. c). Als andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, die mit den genannten Sachlagen in ihrer Schwere vergleichbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit -8-