4.3. Eine Schädigung ist im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schwer, wenn sie den Anforderungen von Art. 122 StGB entspricht (BGE 109 IV 18 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2). Nach dieser Bestimmung liegt eine schwere Körperverletzung vor, wenn der Geschädigte lebensgefährlich verletzt wird (lit. a), dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht wird, er bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht wird, sein Gesicht arg und bleibend entstellt wird (lit. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursacht wird (lit.