Zudem stehe fest, dass im Januar 2020 eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Ereignisses vom 18. April 2019 vorgelegen habe. Bereits aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen und der entsprechenden Behandlungsdauer mit mehreren Operationen liege jedoch eine schwere Körperverletzung vor (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.4). 4.2. Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen einer schweren Körperverletzung. Er bringt vor, es liege kein langes Krankenlager und keine lange Arbeitsunfähigkeit vor bzw. seien diese nicht nachgewiesen. Zudem sei keine bleibende Schädigung dokumentiert (Berufungsbegründung S. 13).