4. 4.1. Die Vorinstanz hat eine schwere Körperverletzung von A._____ bejaht. Sie hat zusammengefasst erwogen, A._____ habe etliche Operationen über sich ergehen lassen müssen und sei insgesamt für über einen Monat hospitalisiert gewesen. Die Behandlungen bzw. Operationen hätten sich über mehr als ein Jahr erstreckt, weshalb eine lange Genesungszeit vorliege. Zudem stehe fest, dass im Januar 2020 eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Ereignisses vom 18. April 2019 vorgelegen habe.