Container mit Natronlauge (50 %) abfüllen lassen hat und sich selbst zwecks Vornahme einer anderen Tätigkeit entfernt hat (UA act. 31, 33 f., 64; GA act. 63; Berufungsbegründung S. 12). Weiter ist erstellt und unbestritten, dass beim Umfüllen der Natronlauge der Schlauch nach oben gespickt und dadurch Natronlauge in das Gesicht von A._____, der keine komplette Schutzausrüstung, insbesondere keine Schutzbrille, getragen hat, gespritzt ist, wodurch dieser Verätzungen im Gesicht und am Hals erlitten hat (UA act. 25, 44 f., 55, 57, 62; vgl. GA act. 62 f., 68; vgl. Berufungsbegründung S. 6 f., 9, 12).