3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte, der als Leiter […] bei der M._____ AG tätig war, den damals 16-jährigen Schnupperlehrling A._____ am 18. April 2019 in das Gefahrengutlager Klasse 3 der M._____ AG geschickt hat, um dem Lagerverantwortlichen, C._____, beim Abfüllen von IBC-Containern von einem Tankwagen behilflich zu sein, wobei dem Beschuldigten die abzufüllende Flüssigkeit nicht bekannt gewesen ist (UA act. 56; GA act. 61 f., 68, 79 f., vgl. Berufungsbegründung S. 5 f.). Erstellt und unbestritten ist sodann, dass C.___