2.6. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Privatklägers A._____ als Auskunftsperson und des Beschuldigten fand am 24. Januar 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und entsprechend zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter vom Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB).