2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. Mai 2023 und der Privatkläger mit Eingabe vom 17. Mai 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. 2.3. Der Beschuldigte reichte am 28. Juni 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.4. Der Privatkläger verzichtete mit Eingabe vom 10. Juli 2023 auf eine vorgängige schriftliche Berufungsantwort. 2.5. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 26. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Berufung.