2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 24. April 2023 beantragte der Beschuldigte, das Urteil vom 12. Dezember 2022 sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Weiter sei die Zivilforderung des Privatklägers A._____ abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren eine Entschädigung für seine Anwaltskosten von Fr. 6'183.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) vom Staat zu entrichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer). -6-