3. (berichtigt) Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers wird im Grundsatz gutgeheissen und zur Festlegung der Höhe und der Haftungsquote auf den Zivilweg verwiesen. Zudem hat der Beschuldigte dem Zivil- und Strafkläger eine Entschädigung in Höhe von Fr. 7'385.20 (inkl. Auslagen von 37.20 und MwSt. von Fr. 528.00) zu bezahlen. 4. 4.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 1'400.00 (inkl. nicht verrechenbarer Polizeikosten) festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.