2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 50 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 190.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 9'500.00. -5- 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.