_ nicht erwarten durfte, dass sich dieser den Anordnungen seines Vorgesetzten widersetzt. Die Betreuung von A._____, der Entscheid über dessen Einsatzort sowie insbesondere die Sicherstellung der erforderlichen begleitenden Massnahmen für den Schnupperlehrling A._____ bei dessen Einsatz im Gefahrengutlager Klasse 3 war ausschliesslich Aufgabe und Pflicht des Beschuldigten und nicht des Lagermitarbeiters C._____. 1.4. Am 3. Oktober 2022 fand die erste Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen statt.