Das in mehrfacher Hinsicht pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten war zweifelsfrei relevant für die schweren physischen und psychischen Verletzungen von A._____, d.h. adäquat kausal. Das Verhalten von C._____ vermag den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschuldigten und dem Erfolgseintritt nicht zu unterbrechen, nachdem der Beschuldigte A._____ diesem unter den gegebenen Umständen erst gar nicht hätte zuteilen dürfen und er von C._____ nicht erwarten durfte, dass sich dieser den Anordnungen seines Vorgesetzten widersetzt.