Der Beschuldigte hätte A._____ unter den gegebenen Umständen erst gar nicht in das Gefahrengutlager Klasse 3 schicken dürfen, und wenn, dann nur unter Vornahme bzw. Sicherstellung sämtlicher erforderlichen begleitenden Massnahmen (Ausbildung/Instruktion, ständige Überwachung bzw. explizite Sicherstellung einer solchen, Ausstattung mit Schutzausrüstung). Insofern wäre der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen.