Dem Beschuldigten waren sowohl die Gefahren bei Arbeiten mit ätzenden Stoffen als auch die dafür fehlende Ausbildung von A._____ sowie dessen fehlende Schutzausrüstung bekannt. Der Beschuldigte hätte unter den gegebenen Umständen bei pflichtgemässer Vorsicht, namentlich der vorgängigen Abklärung welche Flüssigkeit am besagten Tag im Gefahrengutlager Klasse 3 abzufüllen ist, ohne Weiteres voraussehen können, dass eine grosse Gefahr dafür besteht, dass A._____ als Schnupperlehrling sich bei der Handhabe mit ätzenden Stoffen schwere Verletzungen zuzieht, wenn er diesen ohne seine -4-