Der im Tatzeitpunkt 16jährige A._____ hätte als Schnupperlehrling ohne entsprechende Ausbildung und ohne Schutzausrüstung erst gar nicht im Gefahrengutlager eingesetzt werden dürfen, was dem Beschuldigten bekannt gewesen sein musste. Der Beschuldigte als für den Schnupperlehrling A._____ Verantwortliche hat diesen unbegleitet ins Gefahrengutlager geschickt und mit dem Abfüllen der Tanks in diesem Lager beauftragt, ohne sich überdies vorgängig vergewissert zu haben, welche Flüssigkeit an diesem Tag abgefüllt wird. Auch hat er A._____ nicht mit der entsprechenden Schutzausrüstung ausgestattet und seine ständige Überwachung nicht sichergestellt.