Ausnahmen können im Rahmen der Berufsbildung ab dem 15. Lebensjahr gemacht werden, wenn die entsprechende Arbeit im Lehrplan des Lernberufs vermerkt ist und die darin enthaltenen begleitenden Massnahmen eingehalten werden. Für den Lernberuf Logistiker ist der Umgang mit gefährlichen Stoffen im Lehrplan vorhanden, fordert bei den begleitenden Massnahmen im 1. Lehrjahr jedoch eine entsprechende Ausbildung sowie ständige Überwachung für das Arbeiten mit ätzenden Stoffen. Der Schnupperlehrling kann einem Lehrling am Anfang des 1. Lehrjahres gleichgestellt werden.