Das Arbeiten mit Laugen wird als Arbeit mit besonderen Gefahren eingestuft. Arbeiten mit Laugen dürfen gemäss den SUVA-Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit nur von Personen ausgeführt werden, welche mindestens 18 Jahre alt sind. Ausnahmen können im Rahmen der Berufsbildung ab dem 15. Lebensjahr gemacht werden, wenn die entsprechende Arbeit im Lehrplan des Lernberufs vermerkt ist und die darin enthaltenen begleitenden Massnahmen eingehalten werden.