Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.97 (ST.2022.65; StA.2021.329) Urteil vom 24. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Tamm, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1965, von Lüsslingen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Egli, […] Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 17. Januar 2022 sprach die Oberstaatsanwaltschaft den Beschuldigten der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 190.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 2'500.00. 1.2. Der Beschuldigte erhob am 27. Januar 2022 Einsprache gegen den Straf- befehl. 1.3. Die Oberstaatsanwaltschaft erhob darauf am 14. April 2022 beim Bezirks- gericht Zofingen die folgende Anklage gegen den Beschuldigten: I. Zur Last gelegte strafbare Handlung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) Der Beschuldigte hat fahrlässig einen Menschen am Körper und an der Gesundheit geschädigt, wobei die Schädigung schwer ist. Ort: Q._____, R-weg Zeit: Donnerstag, 18. April 2019, 13.25 Uhr (Unfallzeitpunkt) Der Beschuldigte hat in der Funktion als […] der M._____ AG, Q._____, am 18. April 2019, kurzfristig (C._____ will davon um ca. 11.30 Uhr informiert worden sein) für den Nachmittag den Schnupperlehrling A._____, geb. tt.mm.2003, […], dem (zwischenzeitlich verstorbenen) Lagermitarbeiter C._____ zugeteilt, um A._____ an dessen letzten Tag noch einen Einblick in die Tätigkeiten im Gefahrengutlager Klasse 3 zu gewähren. A._____ wurde vom Beschuldigten beauftragt, C._____ beim Abfüllen der IBC-Container vom Tankwagen behilflich zu sein, wobei er vom Beschuldigten (unbegleitet) dorthin geschickt wurde. Der für die Lehrlingsbetreuung nicht zuständige C._____ liess A._____, welcher nicht wusste um welche Flüssigkeit es sich handelte, nach einer kurzen Instruktion alleine einen Container mit Natronlauge (50%) abfüllen und entfernte sich zwecks Vornahme einer anderen Tätigkeit (Bereitstellen von Paletten für einen Chauffeur an der Rampe). Beim Umfüllen von Natronlauge (50%) spickte plötzlich der Schlauch nach oben und folglich spritzte Natronlauge (50%) in das Gesicht sowie an die Schulter und den Halsbereich von A._____, welcher keine Schutzkleidung und keine Schutzbrille, sondern lediglich Stoffhandschuhe trug. A._____, geb. tt.mm.2003, erlitt beim Unfall schwere physische (schwere Laugen- Verätzungen im Gesicht, Entstellung des linken Auges) und psychische Verletzungen (Trauma, posttraumatische Belastungsstörung). Er wurde durch die Ambulanz notfallmäs- sig in das Kantonsspital Aarau überführt, wo er operiert wurde und fürs Erste vom 18. April 2019 bis 22. Mai 2019 hospitalisiert war. Die Hauptdiagnosen gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau vom 3. Juni 2019 lauten: Chemische Läsion mit Natronlauge Grad 2b mit Kolliquationsnekrose Gesicht und Augen beidseits, partielle Hornhauterosio beid- seits und Schmelzerosion 11er Zahn vestibulär. Als weitere Befunde wurden im Austritts- bericht des KSA ausgeprägte Läsionen im Bereich der Stirne, Auge links, Nase, Lippen -3- und am Hals auf der linken Seite festgehalten. Am 25. Juni 2020 musste sich A._____ erneut einer Operation (Narbenexzision medialer Augenwinkel links, Korrektur des Tele- kanthus medial links, Augenbrauenrekonstruktion links, Narbenkorrektur und Korrektur des Lagopthalmus (Lidschlussdefekt) Augenoberlid links) im Kantonsspital Aarau unterziehen, wofür er vom 25. Juni 2020 bis 2. Juli 2020 hospitalisiert war. Die erforderlichen Behandlun- gen sowie die Gesichtsentstellung waren für A._____ psychisch stark belastend und sind es bis heute. Das Ereignis vom 18. April 2019 wird aus psychiatrischer Sicht als schwer beurteilt. A._____ war mitunter aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung bis September 2020 zu 100% arbeitsunfähig. Es war vorgesehen, dass A._____, im Sommer 2019 bei der Firma M._____ AG, Q._____, eine Lehre als Logistiker antritt. Dazu kam es aufgrund des Unfalls nicht mehr. Das Arbeiten mit Laugen wird als Arbeit mit besonderen Gefahren eingestuft. Arbeiten mit Laugen dürfen gemäss den SUVA-Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit nur von Perso- nen ausgeführt werden, welche mindestens 18 Jahre alt sind. Ausnahmen können im Rahmen der Berufsbildung ab dem 15. Lebensjahr gemacht werden, wenn die entspre- chende Arbeit im Lehrplan des Lernberufs vermerkt ist und die darin enthaltenen begleitenden Massnahmen eingehalten werden. Für den Lernberuf Logistiker ist der Umgang mit gefährlichen Stoffen im Lehrplan vorhanden, fordert bei den begleitenden Massnahmen im 1. Lehrjahr jedoch eine entsprechende Ausbildung sowie ständige Überwachung für das Arbeiten mit ätzenden Stoffen. Der Schnupperlehrling kann einem Lehrling am Anfang des 1. Lehrjahres gleichgestellt werden. Der im Tatzeitpunkt 16jährige A._____ hätte als Schnupperlehrling ohne entsprechende Ausbildung und ohne Schutzausrüstung erst gar nicht im Gefahrengutlager eingesetzt werden dürfen, was dem Beschuldigten bekannt gewesen sein musste. Der Beschuldigte als für den Schnupperlehrling A._____ Verantwortliche hat diesen unbegleitet ins Gefahrengutlager geschickt und mit dem Abfüllen der Tanks in diesem Lager beauftragt, ohne sich überdies vorgängig vergewissert zu haben, welche Flüssigkeit an diesem Tag abgefüllt wird. Auch hat er A._____ nicht mit der entsprechenden Schutzausrüstung ausgestattet und seine ständige Überwachung nicht sichergestellt. Der Beschuldigte als Verantwortlicher stellte die erforderlichen begleitenden Massnahmen (Ausbildung, Instruk- tion, ständige Überwachung, Schutzausrüstung) in keinster Art und Weise sicher, indem er A._____ C._____, welcher sein reguläres Tagesprogramm zu bewältigen hatte, einfach kurzfristig als Hilfskraft zugewiesen hat. Das Überlassen von A._____ an C._____ ist unter den gegebenen Umständen als grobfahrlässig zu qualifizieren. Eine untergeordnete Mitschuld ist dem zwischenzeitlich verstorbenen C._____ zuzumessen, welcher den Einsatz von A._____ unter den konkreten Umständen (keine vorhandene Schutzausrüstung, fehlende Zeit für ständige Überwachung, an diesem Tag abzufüllende Flüssigkeit) durch eine entsprechende Rückmeldung an den Beschuldigten hätte verhindern können bzw. sollen, wobei zu berücksichtigen ist, dass C._____ sich damit seinem Vorgesetzten, dem Beschuldigten, hätte widersetzen müssen, der ihm A._____ ohne jegliche weitere Instruktionen kurzfristig zugeteilt hatte. Es wäre die Pflicht des Beschuldigten gewesen, sich vorgängig bezüglich der im betroffenen Lager an diesem Tag anstehenden Arbeit zu informieren und die erforderlichen begleitenden Massnahmen sicherzustellen, insbesondere auch C._____ entsprechend zu instruieren und diesem die für die Betreuung von A._____ erforderliche Zeit einzuräumen. Dem Beschuldigten waren sowohl die Gefahren bei Arbeiten mit ätzenden Stoffen als auch die dafür fehlende Ausbildung von A._____ sowie dessen fehlende Schutzausrüstung bekannt. Der Beschuldigte hätte unter den gegebenen Umständen bei pflichtgemässer Vorsicht, namentlich der vorgängigen Abklärung welche Flüssigkeit am besagten Tag im Gefahrengutlager Klasse 3 abzufüllen ist, ohne Weiteres voraussehen können, dass eine grosse Gefahr dafür besteht, dass A._____ als Schnupperlehrling sich bei der Handhabe mit ätzenden Stoffen schwere Verletzungen zuzieht, wenn er diesen ohne seine -4- Begleitung, ohne entsprechende Ausbildung, ohne jegliche Instruktion, ohne Schutz- ausrüstung und ohne C._____ genügend zu instruieren bzw. diesem für die Überwachung von A._____ die nötige Zeit einzuräumen, in das Gefahrengutlager Klasse 3 schickt. Der Erfolgseintritt, d.h. die schweren Verletzungen von A._____ waren für den Beschuldigten somit voraussehbar. Der Beschuldigte hätte A._____ unter den gegebenen Umständen erst gar nicht in das Gefahrengutlager Klasse 3 schicken dürfen, und wenn, dann nur unter Vornahme bzw. Sicherstellung sämtlicher erforderlichen begleitenden Massnahmen (Ausbildung/Instruk- tion, ständige Überwachung bzw. explizite Sicherstellung einer solchen, Ausstattung mit Schutzausrüstung). Insofern wäre der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das in mehrfacher Hinsicht pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten war zweifelsfrei relevant für die schweren physischen und psychischen Verletzungen von A._____, d.h. adäquat kausal. Das Verhalten von C._____ vermag den adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschuldigten und dem Erfolgseintritt nicht zu unterbrechen, nachdem der Beschuldigte A._____ diesem unter den gegebenen Umständen erst gar nicht hätte zuteilen dürfen und er von C._____ nicht erwarten durfte, dass sich dieser den Anordnungen seines Vorgesetzten widersetzt. Die Betreuung von A._____, der Entscheid über dessen Einsatzort sowie insbesondere die Sicherstellung der erforderlichen begleitenden Massnahmen für den Schnupperlehrling A._____ bei dessen Einsatz im Gefahrengutlager Klasse 3 war ausschliesslich Aufgabe und Pflicht des Beschuldigten und nicht des Lagermitarbeiters C._____. 1.4. Am 3. Oktober 2022 fand die erste Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen statt. 1.5. Am 12. Dezember 2022 fand die zweite Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit Befragung des Privatklägers A._____ als Auskunftsperson, von D._____ als Zeugin sowie des Beschuldigten statt. 1.6. Mit Urteil vom 12. Dezember 2022 erkannte der Präsident des Bezirks- gerichts Zofingen: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 50 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 190.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 9'500.00. -5- 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. (berichtigt) Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers wird im Grundsatz gutgeheissen und zur Festlegung der Höhe und der Haftungsquote auf den Zivilweg verwiesen. Zudem hat der Beschuldigte dem Zivil- und Strafkläger eine Entschädigung in Höhe von Fr. 7'385.20 (inkl. Auslagen von 37.20 und MwSt. von Fr. 528.00) zu bezahlen. 4. 4.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 1'400.00 (inkl. nicht verrechenbarer Polizeikosten) festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'800.00 b) den Spesen von Fr. 102.00 c) andere Auslagen Fr. 100.00 Total Fr. 2'002.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a-c im Gesamtbetrag von Fr. 2'002.00 auferlegt. 5. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 1.7. Gegen das den Parteien am 21. Dezember 2022 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 22. Dezember 2022 und die Ober- staatsanwaltschaft am 23. Dezember 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde der Oberstaatsanwaltschaft am 31. März 2023 und dem Beschuldigten am 3. April 2023 zugestellt. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 24. April 2023 beantragte der Beschuldigte, das Urteil vom 12. Dezember 2022 sei aufzuheben und er sei freizuspre- chen. Weiter sei die Zivilforderung des Privatklägers A._____ abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren eine Entschädigung für seine Anwalts- kosten von Fr. 6'183.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) vom Staat zu entrichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwert- steuer). -6- 2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. Mai 2023 und der Privatkläger mit Eingabe vom 17. Mai 2023 darauf, einen Nichteintre- tensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. 2.3. Der Beschuldigte reichte am 28. Juni 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.4. Der Privatkläger verzichtete mit Eingabe vom 10. Juli 2023 auf eine vorgängige schriftliche Berufungsantwort. 2.5. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 26. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Berufung. 2.6. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Privatklägers A._____ als Auskunftsperson und des Beschuldigten fand am 24. Januar 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der fahrlässigen schweren Körper- verletzung schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen Frei- spruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und entsprechend zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesund- heit schädigt. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter vom Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). 3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte, der als Leiter […] bei der M._____ AG tätig war, den damals 16-jährigen Schnupperlehrling A._____ am 18. April 2019 in das Gefahrengutlager Klasse 3 der M._____ AG geschickt hat, um dem Lagerverantwortlichen, C._____, beim Abfüllen von IBC-Containern von einem Tankwagen behilflich zu sein, wobei dem Beschuldigten die abzufüllende Flüssigkeit nicht bekannt gewesen ist (UA act. 56; GA act. 61 f., 68, 79 f., vgl. Berufungsbegründung S. 5 f.). Erstellt und unbestritten ist sodann, dass C._____ A._____ nach einer kurzen Instruktion alleine einen -7- Container mit Natronlauge (50 %) abfüllen lassen hat und sich selbst zwecks Vornahme einer anderen Tätigkeit entfernt hat (UA act. 31, 33 f., 64; GA act. 63; Berufungsbegründung S. 12). Weiter ist erstellt und unbestritten, dass beim Umfüllen der Natronlauge der Schlauch nach oben gespickt und dadurch Natronlauge in das Gesicht von A._____, der keine komplette Schutzausrüstung, insbesondere keine Schutzbrille, getragen hat, gespritzt ist, wodurch dieser Verätzungen im Gesicht und am Hals erlitten hat (UA act. 25, 44 f., 55, 57, 62; vgl. GA act. 62 f., 68; vgl. Berufungsbegründung S. 6 f., 9, 12). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat eine schwere Körperverletzung von A._____ bejaht. Sie hat zusammengefasst erwogen, A._____ habe etliche Operationen über sich ergehen lassen müssen und sei insgesamt für über einen Monat hospitalisiert gewesen. Die Behandlungen bzw. Operationen hätten sich über mehr als ein Jahr erstreckt, weshalb eine lange Genesungszeit vorliege. Zudem stehe fest, dass im Januar 2020 eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Ereignisses vom 18. April 2019 vorgelegen habe. Bereits aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen und der entsprechenden Behandlungsdauer mit mehreren Operationen liege jedoch eine schwere Körperverletzung vor (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.4). 4.2. Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen einer schweren Körperverlet- zung. Er bringt vor, es liege kein langes Krankenlager und keine lange Arbeitsunfähigkeit vor bzw. seien diese nicht nachgewiesen. Zudem sei keine bleibende Schädigung dokumentiert (Berufungsbegründung S. 13). 4.3. Eine Schädigung ist im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schwer, wenn sie den Anforderungen von Art. 122 StGB entspricht (BGE 109 IV 18 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2). Nach dieser Bestimmung liegt eine schwere Körperverletzung vor, wenn der Geschädigte lebensgefährlich verletzt wird (lit. a), dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht wird, er bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht wird, sein Gesicht arg und bleibend entstellt wird (lit. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursacht wird (lit. c). Als andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, die mit den genannten Sach- lagen in ihrer Schwere vergleichbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit -8- einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager ("plusieurs mois d'hospitalisation"), einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes ("de nombreux mois d'incapacité de travail") verbunden ist (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Im Übrigen kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 lit. c StGB rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 1.3.1; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen). 4.4. A._____ erlitt durch den Vorfall vom 18. April 2019 gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau vom 3. Juni 2019 eine chemische Läsion mit Natronlauge Grad 2b mit Kolliquationsnekrose Gesicht und Augen beidseits (1% der Körperoberfläche), eine partielle Hornhauterrosio beid- seits links grösser als rechts sowie eine Schmelzerosion 11er Zahn vestibulär [an der Aussenseite des rechten Schneidezahns] und war vom 18. April 2019 bis zum 22. Mai 2019 hospitalisiert (UA act. 339). Während dieses Spitalaufenthalts wurde er dreimal unter Intubationsnarkose operiert, wobei jeweils ein Débridement [= Abtragung von nekrotischem Gewebe und ggf. Schmutzpartikeln in einer Wunde, www.pschyrembel.de/ Débridement] der betroffenen Bereiche im Gesicht und am Hals [Hauptläsionen im Bereich der Stirn, der Augenbraue links und des Augenlids sowie weitere Läsionen im Bereich der oberen und unteren Lippen, des linken seitlichen Halses, am Nasenrücken und im Nasen- spitzenbereich] durchgeführt wurde (Operationsberichte vom 18. April 2019 [UA act. 352 f.], vom 24. April 2019 [UA act. 349 f.] und vom 3. Mai 2019 [UA act. 346 f.]; Fotodokumentation [UA act. 372 ff.]). Zudem wurde in der dritten Operation ungemeshte Spalthaut von der Seitenpartie des Kopfes entnommen, auf den Defekt appliziert und eingenäht (UA act. 347). Am 21. Mai 2019 wurde eine Füllung am betroffenen Zahn vorgenommen (UA act. 319, 340). Nach dem stationären Spitalaufenthalt von A._____ waren sodann diverse ambulante Verlaufskontrollen in der Augenklinik (UA act. 289 ff., 396) sowie der Klinik für Hand-, Plastische und Chirurgie der peripheren Nerven (UA act. 329 ff.) des Kantonsspitals Aarau erforderlich. Letztere attestierte A._____ eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 18. April 2019 bis zum 31. Juli 2019 (UA act. 336, 344, 927). Dr. rer. physiol. E._____, Facharzt für Innere Medizin, bescheinigte zudem eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 23. Oktober 2019 (UA act. 570). Mit ambulantem Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 27. Juni 2019 wurde ausserdem um rasche Überweisung von A._____ zu einem -9- Psychologen gebeten, um dessen psychische Stabilität und Trauma- verarbeitung zu unterstützen (UA act. 336). Ab dem 20. August 2019 war A._____ darauf bei Dr. med. F._____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung, welcher die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stellte (UA act. 842) und ihm weiter- hin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (UA act. 558). Diese Diagnose wurde im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung durch den Kreisarzt der Suva, Dr. med. G._____, am 9. Januar 2020 bestätigt (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] ICD-10: F43.1 nach schwerer Verletzung des Gesichts durch Natron-Lauge bei Arbeitsunfall am 18.04.2019). Dieser führte aus, bis zum schweren Arbeitsunfall hätten bei A._____ nie Hinweise auf eine psychiatrische Störung vorgelegen. Das Ereignis vom 18. April 2019 sei aus psychiatrischer Sicht als insgesamt schwerwiegend zu beurteilen und es sei nachvollziehbar, dass die plötzlichen schweren Laugen-Verätzungen im Gesicht zu einem massiven Erschrecken sowie zu Angst vor Erblinden und sogar vor Sterben geführt hätten. Die folgenden Behandlungen seien psychisch stark belastend gewesen. A._____ habe zu Beginn der fünfwöchigen Hospitalisation dauernd liegen und in der Zeit danach Sonneneinstrahlung vermeiden müssen. Das linke Auge sei deutlich entstellt und bei gewissen Blickrichtungen entstehe [aufgrund des narbig eingezogenen nasenseitigen Bereichs {Telecanthus}, UA act. 766] der Eindruck eines starken Schielens. A._____ leide stark unter demütigenden Verhaltensweisen und Kommentaren in der Öffentlichkeit, was zu einem entsprechenden Vermeidungsverhalten geführt habe. Insge- samt seien die Forschungskriterien der ICD-10 für eine PTBS in guter Übereinstimmung mit dem klinischen Gesamtbefund erfüllt. Aufgrund der PTBS sei es in psychiatrischer Hinsicht notwendig und sinnvoll, an die Umstände des Arbeitsunfalls erinnernde Umstände bei der Arbeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Im engeren Sinn betreffe dies den Umgang mit Chemikalien, in einem erweiterten Sinn aber auch eine Tätigkeit in einem Transportunternehmen und im Bereich Logistik. In funktioneller Hinsicht bestünden unter anderem noch deutliche Beeinträchtigungen der Konzen- trationsfähigkeit, neben starken Schwierigkeiten, sich in der Öffentlichkeit und im Rahmen von Kontakten mit neuen, unbekannten Personen zu bewegen. Es sei zu erwarten, dass die Konzentrationsstörungen bis im August 2020 deutlich zurückgehen würden und grundsätzlich sei davon auszugehen, dass bis dann wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege (UA act. 774 ff.). Am 25. Juni 2020 wurde A._____ ein viertes Mal operiert, wobei er dafür vom 25. Juni 2020 bis zum 2. Juli 2020 hospitalisiert war. Es wurde eine Narbenexzision medialer Augenwinkel links, Korrektur des Telekanthus medial links mittels doppelter Z-Plastik, Augenbrauenrekonstruktion links mittels Grafts vom Hinterkopf, Narbenkorrektur und Korrektur des Lagoph- thalmus [= unvollständiger Lidschluss mit Lidspaltenerweiterung, www.pschyrembel.de/Lagophthalmus] Augenoberlid links mittels Vollhaut - 10 - von der Oberarminnenseite vorgenommen (UA act. 398 ff.). Aufgrund dieses Eingriffs bestand eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 25. Juni 2020 bis zum 12. Juli 2020 (UA act. 402). Ursprünglich war vorgesehen, dass A._____ ab Sommer 2019 eine Lehrstelle als Logistiker bei der M._____ AG antritt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9; UA act. 926, 55, 62). Dies war ihm gesundheitsbedingt jedoch nicht möglich (UA act. 580, 724). Im August 2020 begann A._____ dann eine Lehre als Kaufmann (UA act. 504). Gemäss der psychiatrischen Beurteilung von Dr. med. G._____ vom 31. Dezember 2020 sei die Arbeitsfähigkeit von A._____ im Rahmen der Lehre als Kaufmann in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht nicht eingeschränkt. Eine Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Therapie mit grundsätzlich maximal zwei Sitzungen pro Monat sei jedoch sinnvoll (UA act. 544 f.). Seither ist A._____ im medizinischen Zentrum […] in regelmässiger psychiatrischer und medikamentöser Behandlung (GA act. 51, 60; UA act. 456, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f., 6). A._____ gab anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2022 an, es gehe ihm psychisch nicht gut. Er gehe kaum nach draussen, trage immer eine Kappe und spreche mit gesenktem Kopf. Er habe Narben am Bart, an den Augenbrauen und am Augenlid. Er schäme sich, mit Leuten im Ausgang zu sprechen, könne sich nicht im Spiegel ansehen und hasse sich selbst (GA act. 59). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erschien A._____ mit einer Kappe und gab an, er sei meist zu Hause bei seiner Familie und wenig unterwegs. Psychisch gehe es ihm nach wie vor nicht gut. Er gehe einmal pro Monat zum Psychologen und nehme Schlaftabletten und Antidepressiva. Er brauche regelmässig Augentropfen und es seien auch noch Operationen im Gesicht ausstehend (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Mit der Vor- instanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1.4) ist anhand des Eindrucks, den sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung verschaffen konnte, festzuhalten, dass A._____ zwar einige Narben vom Vorfall und den daraus notwendigen Operationen erlitten hat, sein Gesicht allerdings nicht arg und bleibend entstellt ist. Eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts hat das Bundesgericht bei einer zwar gut verheilten, jedoch weiterhin deutlich sichtbaren Narbe infolge einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz mit bleibender Beeinträchtigung der Mimik als Grenzfall bejaht (BGE 115 IV 17 E. 2b). Auch wenn vorliegend nicht dieselbe Schwere erreicht ist, stellen die bleibenden Narben im Gesicht von A._____, insbesondere in Anbetracht seines jugendlichen Alters, das häufig auch mit Unsicherheiten in Bezug auf das Aussehen verbunden ist, jedoch eine wesentliche Beeinträchtigung dar. Anhand der Fotodokumen- tationen (UA act. 307, 364 ff., 405 ff.) und der Beobachtungen von Dr. med. G._____ am 6. Januar 2020, wonach das [«deutlich entstellte»] linke Auge - 11 - auffällig sei, dessen nasenseitiger Bereich narbig eingezogen sei (Telekan- thus), was bei gewissen Blickrichtungen zum Eindruck eines starken Schielens führe (UA act. 766, 774), ist zudem davon auszugehen, dass bis zur Verheilung der Wunden der vierten Operation vom 25. Juni 2020, bei der u.a. der Telekanthus sowie der unvollständige Lidschluss korrigiert und die linke Augenbraue rekonstruiert worden sind, und damit während mehr als einem Jahr, eine vorübergehende arge Entstellung des Gesichts bestanden hat. Zusammengefasst verursachte der Vorfall vom 18. April 2019 bei A._____ Verätzungen im Gesicht, aufgrund der er bisher viermal operiert werden musste, gesamthaft für über einen Monat hospitalisiert sowie für rund vier Monate voll arbeitsunfähig war. Sein Gesicht war während des Heilungs- prozesses für über ein Jahr arg entstellt und er hat bleibende Narben im Gesicht. Zudem erlitt er durch den Vorfall eine posttraumatische Belas- tungsstörung, aufgrund der er für weitere Monate arbeitsunfähig war und sich nach wie vor in Behandlung befindet. Als Folge des Unfalls konnte er ausserdem im Sommer 2019 seine Lehre als Logistiker nicht antreten und musste sich aufgrund der psychischen Folgen beruflich umorientieren. Nach Ansicht des Obergerichts erreichen diese zahlreichen einschneiden- den Beeinträchtigungen in ihrer Summierung zweifellos eine Schwere, die mit den in Art. 122 lit. a und b StGB genannten Beeinträchtigungen vergleichbar ist. Damit liegt eine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB vor. 5. Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte die schwere Körperverletzung von A._____ fahrlässig verursacht hat: 5.1. Die Vorinstanz hat dies bejaht und zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte sei dafür verantwortlich gewesen, A._____ adäquate Arbeitseinsätze zuzuteilen. A._____ habe ohne entsprechende Ausbildung und Anleitung keine Arbeit mit Gefahrgütern zugetraut werden dürfen. Indem der Beschuldigte A._____ trotzdem zum Abfüllen eines Gefahrgutes zugeteilt habe, habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt. Es sei für den Beschuldigten vorhersehbar gewesen, dass ein Ereignis wie das vorgefal- lene eintreten könne, wenn er A._____ zum Abfüllen eines Gefahrstoffes schicke, ohne C._____ entsprechend zu instruieren. Der Vorfall hätte vermieden werden können, indem sich der Beschuldigte vor dem Erteilen des Arbeitsauftrages informiert hätte, welche Flüssigkeit abgefüllt werden müsse. Bei Kenntnis der Flüssigkeit hätte er nach eigenen Angaben darauf verzichtet, A._____ in die Abfüllerei zu senden, womit die Körperverletzung hätte vermieden werden können. Der adäquate Kausalzusammenhang sei durch das Verhalten von C._____ nicht unterbrochen worden. Der Beschuldigte habe aufgrund der fehlenden Instruktion von C._____ damit - 12 - rechnen müssen, dass dieser die spezifischen Sicherheitsvorschriften für die Lehrlinge nicht einhalten würde (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.3). 5.2. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, nicht er, sondern C._____ sei zum Zeitpunkt des Vorfalls für A._____ verantwortlich gewe- sen. C._____ habe als Lagerchef die Verantwortung für das gesamte Lager und die dort tätigen Personen getragen, habe über die notwendige Ausbildung und notwendigen Kenntnisse verfügt und im Gegensatz zum Beschuldigten gewusst, welcher Stoff abgefüllt werde. C._____ seien die Sicherheitsbestimmungen bekannt gewesen und er habe an den regel- mässigen Sicherheitsschulungen teilgenommen. C._____ sei ohne Weiteres befähigt gewesen, die Verantwortung für A._____ ordnungs- gemäss wahrzunehmen. Der Vorfall sei für den Beschuldigten vor diesem Hintergrund nicht voraussehbar gewesen. Er habe aufgrund der Ausbil- dung von C._____ sowie der genannten Schutzvorkehrungen davon ausgehen können, dass C._____ die für die Sicherheit von A._____ erforderlichen Massnahmen treffe. Er habe weiter nicht davon ausgehen können, dass A._____ allein Gefahrgüter abfüllen würde, zumal C._____ A._____ auch schon früher betreut habe. Zudem habe der Beschuldigte annehmen dürfen, dass A._____ nicht ohne die erforderliche und allgemein bekannte Schutzausrüstung tätig sein würde. Bei Beachtung dieser Schutzmassnahmen wäre es nicht zu den Verletzungen von A._____ gekommen, womit die Kausalkette entfalle. Zudem habe er auch nicht damit rechnen müssen, dass die Abfüllung mit falsch eingestelltem Druck vorgenommen würde. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit entfalle daher (Berufungsbegründung S. 11 f.; vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung). 5.3. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflicht- widrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorher- sehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefähr- dung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem - 13 - gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz ausser- gewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindes- tens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.4. 5.4.1. Jugendliche dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 5 zum Arbeits- gesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5, SR 822.115) nicht für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden. Als gefährlich gelten für Jugendli- che u.a. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht (Art. 1 lit. h der Verordnung des WBF vom 4. Dezember 2007 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche [SR 822.115.2] in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 1. Januar 2013). Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann für Jugendliche ab 15 Jahren in den Bildungsverordnungen Ausnah- men vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung unentbehrlich ist, und die Organisationen der Arbeitswelt definieren diesbezüglich im Anhang zu den Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (Art. 4 Abs. 4 ArGV 5). Gemäss Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Logistikerin/Logistiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) (SR 412.101.220.31) können Lernende entspre- chend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden, wobei vorausgesetzt wird, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebil- det, angeleitet und überwacht werden und diesbezüglich auf die im Anhang zum Bildungsplan festgelegten begleitenden Massnahmen der Arbeits- sicherheit und des Gesundheitsschutzes verwiesen wird. Gemäss Anhang - 14 - 2 des Bildungsplans zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grund- bildung für Logistikerin/Logistiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 16. November 2015 besteht eine Ausnahme für Manipulationen mit Gefahrgut. Als begleitende Massnahmen sind dafür die Ausbildung der Lernenden, die Anleitung durch den Berufsbildner im Lehrbetrieb und Lehr- personen in den überbetrieblichen Kursen mit Beizug des Gefahrgut- beauftragten im Betrieb u.a. betreffend die Kennzeichnung von Gefahr- gütern, den Umgang mit Gefahrgütern, das Verhalten bei Unfällen sowie den Schutz durch spezifische PSA [persönliche Schutzausrüstung] und eine Vertiefung und Anwendung unter Aufsicht in konkreten Situationen im Betrieb mit Kontrolle und Korrektur und nach Bedarf Nachinstruktion sowie im ersten Lehrjahr eine ständige Überwachung der Lernenden durch eine Fachkraft, d.h. eine Person, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeug- nis oder eine gleichwertige Qualifikation im Fachbereich der Lernenden verfügt, vorgeschrieben (www.svbl.ch/wp-content/uploads/sites/11/2020 /01/Logistiker-EFZ_BiPla-V3.0-Januar-2018.pdf, S. 49). Bei Natronlauge handelt es sich um ein gefährliches Gut bzw. Gefahrgut (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse vom 29. November 2002 [SR 741.621] i.V.m. Tabelle A [Verzeichnis der gefährlichen Güter], Band I, Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse [ADR] S. 404 [«Natriumhydroxidlösung»], Stand 1. Januar 2019). A._____ absolvierte zum Zeitpunkt des Unfalls keine Lehre als Logistiker bei der M._____ AG, sondern lernte den Beruf im Rahmen einer Schnupperlehre bzw. eines Praktikums kennen (UA act. 51, 55; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 8 f.), weshalb fraglich erscheint, ob die für die berufliche Grundbildung Logistikerin/Logistiker EFZ in Anhang 2 des Bildungsplans genannten Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten für Jugendliche überhaupt auf ihn Anwendung finden. Gemäss Auskunft von H._____, Sicherheitsingenieur der Suva, könne ein Schnupperlehrling jedoch einem Lehrling am Anfang des ersten Lehrjahrs gleichgestellt werden (UA act. 48). Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass A._____ unter Einhaltung der vorgeschriebenen begleitenden Massnahmen, d.h. der entsprechenden Ausbildung und Anleitung sowie der ständigen Überwachung durch eine Fachkraft, Natronlauge hätte umfüllen dürfen. 5.4.2. Der Beschuldigte hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2019 ausgesagt, er sei über das Ganze der Hauptverantwortliche für A._____ gewesen. Am Morgen des 18. April 2019 sei A._____ mit ihm zusammen in einem Aussenlager gewesen und habe dort z.B. etikettiert und beim Ein- und Ausladen mitgeholfen. Er habe ihm gesagt, dass er am Nachmittag in ein anderes Lager gehen und dort eine Abfüllung machen könne. Es sei nicht darum gegangen, dass man A._____ dafür gebraucht - 15 - habe (UA act. 55 f.). Er habe ihn dort einsetzen wollen, weil er gewollt habe, dass A._____ diese Arbeit auch sehe. Bei dem Lager habe es sich um ein Gefahrengutlager Klasse 3 gehandelt. Er habe nicht gewusst, was dort abgefüllt werde. Im Normalfall würden dort ungefährliche Stoffe wie Öl- Sachen abgefüllt. Es sei sein Versäumnis, dass er nicht nachgefragt habe, um welche Flüssigkeit es sich handle (UA act. 56, 58). C._____ sei gesagt worden, dass A._____ kommen werde, um ihm beim Umfüllen zu helfen (UA act. 57). Um ca. 13:20 Uhr habe er selbst in das andere Lager gehen wollen, um nach A._____ zu schauen. Dann seien ihm die beiden internen Sanitäter entgegengekommen und hätten ihn über den Unfall informiert (UA act. 56). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte ausgesagt, in seiner Funktion als Leiter […] unterstehe ihm […] (GA act. 64). Während seiner Schnupperlehre sei A._____ in zwei Lagern gewesen. Er habe das Tagesprogramm von A._____ strukturiert. Gearbei- tet habe A._____ mit den Personen im Lager. Er habe ihn einfach zugewiesen, damit er alles gesehen habe (GA act. 63). Er habe am Morgen zusammen mit A._____ in einem Lager gearbeitet und dann einen Anruf erhalten, dass ein Tank per Bahn angekommen sei, der dringend abgefüllt werden müsse. C._____ sei im dortigen Lager gewesen und für die Abfüllerei zuständig gewesen. Weil A._____ im anderen Lager nichts mehr habe machen können, sei es eine Idee gewesen, ihm die Abfüllerei im Rahmen des Programms seiner Schnupperlehre auch noch zu zeigen. Er habe C._____ informiert, dass er den Tank noch abfüllen müsse und dass er A._____ zu ihm hinüberschicke, damit dieser ihm etwas zur Hand gehen könne und er es ihm zeigen könne. In aller Regel hätten sie Öl oder Lösungsmittel abgefüllt. Er habe nicht nachgefragt, was es sei. Er habe A._____ informiert, dass er nach der Mittagspause zu C._____ gehen soll. Die beiden hätten schon vorher zusammengearbeitet. Er habe A._____ gesagt, er solle sich melden, damit er bei der Umfüllung des Tanks dabei sein könne. Er selbst sei um ca. 13:15 Uhr zurück zum Hauptareal und habe vor einer Sitzung noch kurz hingehen wollen, um zu schauen, ob alles gehe. Als er aus dem Auto gestiegen sei, habe er A._____ schreien hören und die Betriebssanitäter seien bereits aus dem Gebäude gekommen (GA act. 61 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgesagt, als Leiter […] unterstehe ihm […] (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Er habe die Ausbildung für die Lehrlingsbetreuung gemacht und sei für die Lehrlinge bzw. zukünftigen Lehrlinge zuständig gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Er sei dafür zuständig gewesen, in welchem Lager A._____ während seines Praktikums eingesetzt werde. Er habe die Zuteilungen gemacht und mit den Lagerleitern besprochen, was zu tun sei und was A._____ machen dürfe und was nicht. C._____ sei informiert worden, dass sie einen Schnupperlehrling hätten und dieser vermutlich - 16 - auch bei ihm sein werde. Nicht aber explizit bezogen auf Abfüllungen. A._____ habe während seines Praktikums in verschiedenen Lagern gearbeitet. Am letzten Tag des Praktikums habe er mit A._____ zusammen im Lager gearbeitet, weil er selbst dort eine Stellvertretung gemacht habe. Gegen 11:00 Uhr habe er von einer anderen Abteilung den Anruf erhalten, dass ein Tank da sei, der dringend abgefüllt werden müsse. Das sei eine gute Gelegenheit gewesen, dass A._____ am Nachmittag zum Mithelfen dort rübergehe, damit er dies auch noch gesehen habe, weil es auch Teil der Lehrlingsausbildung sei. Zum allergrössten Teil sei zu diesem Zeitpunkt Öl abgefüllt worden und hin und wieder etwas Brennbares wie Lösungsmittel. Säuren / Laugen seien eigentlich ganz selten gewesen. Er könne nicht sagen, ob es einmal im Monat oder einmal in zwei Monaten gewesen sei, aber sicher nicht mehr als einmal pro Monat. Er habe sich nichts weiter dabei gedacht und C._____, der schon über die Abfüllung informiert gewesen sei, mitgeteilt, dass er A._____ am Nachmittag zu ihm hinüberschicke, damit sie die Abfüllung miteinander machen könnten. Eine Abfüllung mache man zu zweit. Der eine fülle ab und der andere nehme die IBC-Behälter, stelle sie auf die Waage und nehme sie mit dem Hubstapler wieder weg. Er habe in dem Moment nicht daran gedacht, nachzufragen, ob es Öl sei. Für ihn sei klar gewesen, dass es ein Öl sei, weil wahrscheinlich weit über 90% solche Sachen gewesen seien. Er habe A._____ gesagt, er soll nach dem Mittagessen ins ADR-[Lager] und sich bei C._____ melden. Er selbst habe über Mittag durchgearbeitet und sei dann um ca. 13:15 Uhr zum Hauptsitz gefahren und habe die Absicht gehabt, kurz vorbeizuschauen. Als er ausgestiegen sei, seien bereits zwei Sanitäter zum Haupteingang hinausgerannt und er habe A._____ im Lager schreien gehört (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 ff.). 5.4.3. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass er dafür zuständig gewesen ist, das Programm von A._____ im Rahmen von dessen Schnupperlehre zu gestalten und ihm Arbeiten zuzuteilen. Damit überein- stimmend bezeichnete A._____ den Beschuldigten als seinen Chef (UA act. 62) sowie als Lehrmeister (GA act. 56; Protokoll der Berufungsver- handlung S. 7 f.) und sagte aus, der Beschuldigte sei für seine Schnupper- lehre zuständig gewesen und während dieser seine Ansprechperson gewesen (GA act. 56; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Es lag damit in der Verantwortung des Beschuldigten, A._____ nur Arbeiten zuzuteilen, die Jugendliche ausführen dürfen, d.h. keine gefährlichen Arbeiten bzw. solche, für die eine Ausnahme vom Verbot gefährlicher Arbeiten für Jugendliche besteht, nur unter Einhaltung der dafür vorge- schriebenen begleitenden Massnahmen. Der Beschuldigte hat ausgesagt, bei Abfüllungen komme es sehr wenig vor, dass man mit ätzenden Stoffen oder gefährlichen Gütern arbeite. Ätzende Stoffe seien es ganz selten gewesen, vielleicht einmal im Monat (GA act. 66; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Der Beschuldigte hat somit jedoch um die - 17 - Möglichkeit gewusst, dass es sich bei der abzufüllenden Flüssigkeit um ein Gefahrgut handeln könnte. Zudem war der Beschuldigte bei seinem vorherigen Arbeitgeber als Transportleiter für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften in einem grossen Betrieb zuständig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13), womit er diesbezüglich besonders sensibili- siert gewesen ist. Aus seinen Aussagen ist ersichtlich, dass er sich weder über die abzufüllende Flüssigkeit erkundigt noch die begleitenden Mass- nahmen für den Umgang mit Gefahrgut sichergestellt hat, als er A._____ zur Mithilfe beim Abfüllen zu C._____ in das Gefahrengutlager geschickt hat. Damit hat der Beschuldigte seine Sorgfaltspflicht verletzt. Der Umstand, dass C._____ der Lagerverantwortliche für das Gefahren- gutlager gewesen ist (UA act. 32 f.), der Lagerverantwortliche jeweils die Verantwortung für externe Personen im Lager trage (UA act. 57), er während seiner Tätigkeit bei der M._____ AG schon mit Schnupperlehrlingen zu tun gehabt hatte (GA act. 64, UA act. 33) und ihm A._____ am Nachmittag des 18. Aprils 2019 zur Mithilfe beim Abfüllen zugeteilt worden ist (UA act. 35, GA act. 62), vermag daran nichts zu ändern. Die Verantwortung für die Verhütung von Unfällen kann zwar in gewissen Grenzen delegiert werden, jedoch muss dabei für die notwendige Instruktion und Überwachung gesorgt werden (vgl. BGE 104 IV 96 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.1). C._____ war bei der M._____ AG nicht mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut und diesbezüglich auch nicht ausgebildet (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14; vgl. GA act. 64, UA act. 32). Eine Delegation der für den Umgang mit Gefahrgut notwendigen Anleitung von A._____ (u.a. betreffend Kennzeichnung von Gefahrgütern, Umgang mit Gefahrgütern, Verhalten bei Unfällen, Schutz durch spezifische PSA) an C._____ fällt bereits ausser Betracht, weil diese durch den Berufsbildner im Lehrbetrieb oder eine Lehrperson in einem überbetrieblichen Kurs zu erfolgen hat (Anhang 2 des Bildungsplans zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung für Logistikerin/ Logistiker mit eidgenössi- schem Fähigkeitszeugnis [EFZ] vom 16. November 2015 S. 49). Der Beschuldigte hat C._____ sodann auch nicht instruiert, A._____ diesbezüglich auszubilden und anzuleiten sowie ständig zu überwachen. Er hat C._____ lediglich informiert, dass er A._____ zu ihm hinüberschicke (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10; GA act. 62). Der Beschuldigte durfte sich – entgegen seiner Ansicht (Berufungsbegründung S. 6) – unter diesen Umständen auch nicht darauf verlassen, dass C._____ die für die konkrete Abfüllung erforderlichen Massnahmen trifft. Zumal sie im Betrieb zu diesem Zeitpunkt noch nie Logistiker-Lehrlinge gehabt und mit den bisherigen Schnupperlehrlingen zuvor noch nie eine Abfüllung von Natronlauge gemacht hatten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.). Darüber hinaus war dem Beschuldigten auch bekannt, dass C._____ beim Abfüllen unter Zeitdruck stand («Ich habe ein Telefon erhalten, dass ein Tank per Bahn angekommen ist. Dieser sollte dringend an diesem Tag - 18 - noch abgefüllt werden, denn es war der letzte Tag vor Ostern.», GA act. 62) und dieser in stressigen Situationen nervös und «hasplig» wurde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.). C._____ musste aufgrund seiner Ausbildung und Funktion im Betrieb zudem nicht wissen, dass Lehrlinge und gegebenenfalls Schnupperlehrlinge Gefahrgut nur unter Einhaltung von bestimmten begleitenden Massnahmen umfüllen dürfen. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass er A._____ ohne Weiteres für das Abfüllen von Natronlauge einsetzen darf, wenn der Beschuldigte als sein Vorgesetzter und für das Tagesprogramm von A._____ Zuständige ihm diesen für das Abfüllen des eingetroffenen Tanks zuteilt. 5.5. A._____ hat Verätzungen im Gesicht und am Hals erlitten, als er nach einer kurzen Instruktion durch C._____ alleine und ohne Schutzbrille einen Container mit Natronlauge abgefüllt hat und dabei der Schlauch nach oben gespickt und ihm Natronlauge ins Gesicht gespritzt ist. Der Beschuldigte hat A._____ zum Abfüllen des eingetroffenen Tanks zu C._____ geschickt, ohne zu wissen, welche Flüssigkeit abgefüllt wird, und ohne die begleitenden Massnahmen für den Umgang mit Gefahrgut sicherzustellen. Dass ein Schnupperlehrling ohne entsprechende Ausbildung und Anleitung sowie ohne ständige Überwachung durch eine Fachkraft mit dem Abfüllen einer Flüssigkeit beauftragt wird, bei der es sich um Gefahrgut handeln könnte, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen, d.h. eine Verätzung des Gesichts durch herausspritzende Natronlauge, zu verursachen. Die vorgeschriebenen begleitenden Massnahmen der Ausbildung, Anleitung und ständigen Überwachung bei der Manipulation mit Gefahrgut dienen denn gerade auch dazu, die Gefahr des Kontakts von Haut, Händen und Augen mit flüssigen und festen Gefahrstoffen zu verhindern (Anhang 2 des Bildungsplans zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung für Logistikerin / Logistiker mit eidgenössi- schem Fähigkeitszeugnis [EFZ] vom 16. November 2015 S. 49). Der Beschuldigte hat zudem ausgesagt, im ersten Lehrjahr würden Lehrlinge nicht im Gefahrengutlager arbeiten und bevor sie ins Gefahrengutlager gingen, würden sie eine interne Schulung speziell betreffend Gefahrgüter absolvieren (GA act. 65). Auch I._____, Sicherheitsverantwortlicher der M._____ AG, hat angegeben, er hätte es nie verantwortet, einen [Schnupper-]Lehrling im Gefahrengutlager zu beschäftigen (UA act. 70). Weiter hat der Beschuldigte selbst ausgesagt, wenn er gewusst hätte, dass Natronlauge abgefüllt würde, hätte er A._____ auf keinen Fall in das Gefahrengutlager geschickt (GA act. 68; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Da der Beschuldigte nicht ausschliessen konnte, dass es sich bei der abzufüllenden Flüssigkeit um ein Gefahrgut handelt (vgl. E. 5.4.3), war für ihn die Gefährdung von A._____ voraussehbar, als er ihm den Auftrag erteilt hat, beim Abfüllen des Tanks mitzuhelfen. - 19 - C._____ kommt zwar ein Mitverschulden zu, da dieser im Umgang mit gefährlichen Gütern geschult war (UA act. 35) und die Sicherheitsbestim- mungen, insbesondere bezüglich des Tragens einer Schutzausrüstung mit Schutzbrille bei Arbeiten mit Säuren und Laugen, kannte (UA act. 33 f., 40 f.), jedoch A._____ nicht auf die Pflicht des Tragens einer Schutzbrille hingewiesen und ihn ohne Schutzbrille arbeiten lassen hat (UA act. 33 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen Umstand, mit dem schlechthin nicht gerechnet werden musste, denn der Beschuldigte hat bezüglich des Tragens der Schutzbekleidung selbst ausgeführt, man müsse die Leute immer wieder darauf hinweisen und wenn er oder jemand der QS-Abteilung durch das Lager liefe, würden sie darauf schauen und hinweisen und wenn jemand öfters keine Schutzbekleidung trage, würden Verwarnungen erteilt (GA act. 68 f.). Auch hatte er C._____ schon mündlich abmahnen müssen, weil dieser Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Dass C._____, der selbst keine Schutzbrille getragen hat (UA act. 34), nicht dafür gesorgt hat, dass A._____ beim Abfüllen der Natronlauge eine Schutzbrille trägt, liegt damit nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens, dass dadurch der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen würde. Zumal das Tragen der Schutzbrille den Unfall nicht verhindert hätte und bei einem Unfallgeschehen der vorliegenden Art auch eine grössere Menge Lauge in das Gesicht von A._____ hätte spritzen können, so dass eine Schutzbrille keinen umfassenden Schutz geboten hätte. Zum Vorbringen des Beschuldigten, die Druckregulierung sei falsch eingestellt gewesen, ist festzuhalten, dass sich dafür im Polizeibericht über die angetroffene Situation keine Hinweise finden (UA act. 25) und der Beschuldigte dies bei seiner Einvernahme vom 19. Juni 2019 auch nicht erwähnt hat. Vielmehr vermutete der Beschuldigte damals, A._____ habe den Einfüllstutzen (einfach) zu wenig festgehalten und den Hahn zu schnell geöffnet, sodass es zu einem Rückschlag gekommen sei (UA act. 55). Aus dem Bericht über die Betriebsinspektion vom 7. Mai 2019 – mithin einige Tage nach dem Unfall – kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten. Zwar wurde darin ausgeführt, «gemäss Aussage» sei ein Druck von 1.5 bar eingestellt gewesen, wobei für Natronlauge 0.5 bar ausreichten und 1.5 bar nur für das dickflüssige Öl notwendig sei. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Feststellung des Inspektors, sondern einzig um die Wiedergabe einer Aussage, die allenfalls vom Beschuldigten selbst stammen könnte, da nur er und J._____, der am Nachmittag des Unfalls nicht anwesend war (UA act. 33, Berufungsbegründung S. 4), den Mitarbeiter der Suva bei seiner Kontrolle begleitet haben (UA act. 473). Im Bericht der Suva wurde sodann weiter ausgeführt, dass bei dünnflüssigeren Stoffen wie Natronlauge Lufteinschlüsse zu einem Rückstoss am Winkelstutzen, der während des Befüllens gehalten werden müsse, führen könnten und es unklar sei, wie es dazu gekommen sei, dass A._____ während des Befüllens des IBC- - 20 - Containers Natronlauge ins Gesicht gespritzt sei (UA act. 474). Selbst wenn jedoch (zu Gunsten des Beschuldigten) von einer fehlerhaften Druckregulierung auszugehen wäre, vermag dies den Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen. Wenn gemäss Aussage des Beschuldigten in aller Regel Öl oder Lösungsmittel abgefüllt wurde (GA act. 62), war damit zu rechnen, dass der Druck beim Abfüllen der Natronlauge anfänglich noch für Öl eingestellt sein und dies nicht bemerkt werden könnte und auch ohne eine fehlerhafte Druckregulierung hätte es gemäss Bericht der Suva durch Lufteinschlüsse einen Rückstoss geben können (UA act. 474), mit dem A._____ aufgrund seiner fehlenden Ausbildung und Instruktion nicht hätte rechnen müssen. 5.6. Hätte der Beschuldigte pflichtgemäss gehandelt, also den Schnupperlehr- ling A._____ nicht oder nur nach der erforderlichen Ausbildung und Anleitung sowie unter ständiger Überwachung durch eine Fachperson zur Mithilfe beim Abfüllen von Natronlauge geschickt, hätte sich A._____ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht schwer verletzt. Der Beschuldigte hat ausgesagt, wenn er gewusst hätte, dass Natronlauge abgefüllt würde, hätte er A._____ auf keinen Fall in das Gefahrengutlager geschickt (GA act. 68; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14), womit A._____ schon gar nicht in Kontakt mit einem Gefahrgut wie Natronlauge gekommen wäre. A._____ hat zum Unfallzeitpunkt nicht gewusst, dass er Natronlauge abfüllt und dabei eine Schutzausrüstung tragen müsste (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4; UA act. 62 f.; GA act. 56 ff.: vgl. UA act. 56 f. Frage 23). Wäre A._____ vor dem Abfüllen der Natronlauge über die Kennzeichnung von Gefahrgütern, den Umgang mit Gefahrgütern sowie den Schutz durch eine spezifische persönliche Schutzausrüstung geschult worden, hätte er ausserdem die Gefährlichkeit seiner Tätigkeit erkennen und sich selbst, u.a. durch das Tragen einer Schutzbrille, genügend schützen können, wodurch seine schweren Verletzungen im Augenbereich ebenfalls hätten vermieden werden können. Möglicherweise hätte bei einer ständigen Überwachung durch eine Fachkraft während des Abfüllens zudem sogar das Hochspicken des Schlauchs und Herausspritzen der Natronlauge verhindert werden können, indem der Fachkraft ein allfälliges ungenügendes Festhalten des Schlauches durch A._____ aufgefallen wäre. Bei einem pflichtgemässen Verhalten des Beschuldigten wäre die schwere Körperverletzung von A._____ somit vermeidbar gewesen. 5.7. Der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Der Beschuldigte ist folglich der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. - 21 - 6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 190.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung erweisen sich als sachlich zutreffend, zumal sie von einem leichten Tatverschulden ausgeht. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wurde die Strafzumessung seitens des Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet und es ist auch keine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ersichtlich, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe sein Bewenden hat. 7. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung von A._____ im Grundsatz gutgeheissen und zur Festlegung der Höhe und der Haftungsquote auf den Zivilweg verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 7). Der Beschuldigte setzt sich für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die dem Grundsatz nach gutgeheissene Zivilklage auseinander und auch in seinem Plädoyer vor Vorinstanz, auf das er in seiner Berufung verweist, finden sich für den Fall des Schuldspruchs keine Ausführungen zur Zivilforderung (vgl. GA act. 85). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositionsmaxime gilt. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die obergerichtli- chen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD) zzgl. Auslagen von Fr. 224.00, d.h. Fr. 2'224.00, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 22 - 8.3. Der im Berufungsverfahren im Schuld- und Zivilpunkt obsiegende Privat- kläger A._____ hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Erstattung des angemessenen Vertretungsaufwands (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Mit an der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht der Rechtsvertreter des Privatklägers einen Aufwand von 11.5 Stunden à Fr. 220.00 zuzüglich der Dauer der Berufungsverhandlung mit Nach- besprechung sowie Pauschalauslagen von 3% und Mehrwertsteuer gel- tend. Unter Einbezug der Dauer der Berufungsverhandlung und einer kurzen Nachbesprechung resultiert ein Aufwand von 14 Stunden à Fr. 220.00, zuzüglich Pauschalauslagen (3%) von Fr. 92.40 sowie Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung von insgesamt Fr. 245.50 (7.7 % auf Fr. 990.00 und 8.1 % auf Fr. 2'090.00), gesamthaft somit Fr. 3'417.90. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privat- kläger A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'417.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 9. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Ände- rung auf. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig. - 23 - 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 190.00, d.h. Fr. 9'500.00, Probezeit zwei Jahre, verurteilt. 3. Die Zivilforderung des Privatklägers A._____ wird im Grundsatz gutgeheissen und zur Festlegung der Höhe und der Haftungsquote auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 224.00, gesamthaft Fr. 2'224.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'417.90 auszurichten. 4.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'402.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'385.20 auszurich- ten. 5.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] - 24 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgescho- ben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre angesetzt. Hat sich er Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss M. Stierli