4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten für den Verteidigungsaufwand im Berufungsverfahren mit Fr. 5'683.55 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. 4.3. Die Privatklägerin hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selber zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'982.95 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 950.00) werden auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem Beschuldigten für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'096.25 (inkl. MWST und Auslagen) auszubezahlen. Zustellung an: […]