2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Der beschlagnahmte Druckregler und die beschlagnahmten Schlauchanschlüsse werden an den Beschuldigten herausgegeben. Wird der Gegenstand nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Staatsanwaltschaft herausverlangt, trifft sie die sachgemässe Verfügung. - 17 - 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 zzgl. Auslagen von Fr. 154.00 werden der Privatklägerin zu 1/2 mit Fr. 1'077.00 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen.