Für das vorinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten eine Parteientschädigung – gestützt auf die Kostennote des Verteidigers (GA act. 263 f.) – auf den gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT reduzierten Stundenansatz, zuzüglich den geltend gemachten Auslagen (Fr. 143.00) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von Fr. 8'096.25 auszurichten (§ 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 AnwT). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.