Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen und die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 11'982.95 (inkl. der Anklagegebühr) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). 7.2. Der Beschuldigte hat für das vorinstanzliche Verfahren Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), welche auf die Staatskasse zu nehmen sind.