Die Entschädigung des Beschuldigten ist vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, da die Privatklägerschaft den Aufwand der Verteidigung nicht massgeblich beeinflusst hat. 6.3. Die Privatklägerin hat ihre Parteikosten ausgangsgemäss selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). - 16 - 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).