Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen (Freispruch und Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg) durch. Die Privatklägerin, welche die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt hat, unterliegt mit ihrem Antrag vollumfänglich. Zu berücksichtigen ist an dieser Stelle, dass die durch die Anträge der Privatklägerin zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen von untergeordneten Bedeutung waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD) im Umfang von ½ der Privatklägerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.