Gleiches gilt für den alternativen Anklagesachverhalt, wonach sich die Gasflasche unter dem Grill befunden habe, der Zuleitungsschlauch dadurch mit dem Grill in Verbindung gekommen sein soll, so dass der Zuleitungsschlauch beschädigt worden sei und dadurch Gas habe entweichen können. Der Anklagesachverhalt ist nicht erstellt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freizusprechen. 5. Nachdem der Sachverhalt vorliegend nicht erstellt werden konnte (E. 4 hiervor) und damit nicht spruchreif ist, ist die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).