4.4. Zusammengefasst kann die Brandursache nicht zweifelsfrei eruiert werden (E. 4.3.7.2.3.). Damit ist der angeklagte Sachverhalt, wonach eine inkompatible Dichtung zwischen Gasflasche und Druckregler zu einer undichten Stelle und somit zum Brand geführt haben soll, nicht erstellt. Gleiches gilt für den alternativen Anklagesachverhalt, wonach sich die Gasflasche unter dem Grill befunden habe, der Zuleitungsschlauch dadurch mit dem Grill in Verbindung gekommen sein soll, so dass der Zuleitungsschlauch beschädigt worden sei und dadurch Gas habe entweichen können.