die Aussage des Beschuldigten, wonach er den Zuleitungsschlauch im Jahre 2017 oder 2018 zuletzt ersetzt habe (UA act. 42, Frage 23), beim vorliegenden Beweisergebnis nicht weniger wahrscheinlich als die angeklagten Sachverhaltsvarianten, wonach der defekte Zuleitungsschlauch, welcher mit dem Grill in Verbindung gekommen und dadurch beschädigt worden sein soll, oder die inkompatible Dichtung zwischen Gasflasche und Druckregler zum Brand geführt haben soll, zumal der rege gebrauchte Grill mit dem nicht kompatiblen Druckregleranschluss während 12 Jahren zu keinem Brand geführt hat.