In Würdigung der gutachterlichen Ausführungen und des Fachberichts lässt sich die Brandursache im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei eruieren, zumal sich weder der Gutachter noch die Fachspezialisten der Kantonspolizei Aargau zur Plausibilität der Brandursache äussern und für die Beurteilung dieser Frage keine weiteren sachdienlichen Beweismittel vorliegen. Insbesondere erscheinen die beiden Sachverhaltsvarianten, wonach der Brand aufgrund eines defekten Druckreglers oder eines (bspw. abnutzungsbedingten) Risses im Zuleitungsschlauch entstanden sein könnte, gestützt auf die fachkundigen Auskünfte des Gutachters sowie der Kantonspolizei Aargau und