Stelle am Schlauch oder eine solche an der Verschraubung zum Ausströmen des Gases und zur Entzündung geführt habe (UA act. 30). In Würdigung der gutachterlichen Ausführungen und des Fachberichts lässt sich die Brandursache im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei eruieren, zumal sich weder der Gutachter noch die Fachspezialisten der Kantonspolizei Aargau zur Plausibilität der Brandursache äussern und für die Beurteilung dieser Frage keine weiteren sachdienlichen Beweismittel vorliegen.