Vielmehr gab er im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung an, dass er die Fragen generell beantworten müsse und die Plausibilität seiner Hypothesen und die Möglichkeiten der jeweiligen Brandursache nicht beantworten könne. Andere Feuerquellen könne er daher nicht ausschliessen, dies könne nur die Spurensicherung der Polizei vor Ort (GA act. 233). Die Fachspezialisten der Gruppe "Brand/Sprengstoff" waren, wie bereits erwähnt, allerdings ebenfalls nicht vor Ort (UA act.